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Dokumente für Eheschließung allgemein

Voraussetzungen und notwendige Dokumente für eine standesamtliche Ehe zwischen Deutschen und Ausländer in Deutschland

Eine gültige Ehe kann in Deutschland nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Die Eheschließung ist beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Eine Eheschließung kann auch dann in Deutschland beantragt werden, wenn ein Teil des Paares sich noch im Ausland aufhält.

Voraussetzungen: Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen. Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben. Von ausländischen Heiratswilligen wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Dieses Zeugnis ist die Bestätigung, dass der Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatlandes keine Ehehindernisse entgegenstehen, insbesondere dass keine andere Ehe besteht. Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder auch von der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird jedoch regelmäßig in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs Monate.

Gegebenenfalls fragt der Standesbeamte nach einer vom Konsulat ausgestellten Eheunbedenklichkeitsbescheinigung oder Ledigkeitsbescheinigung, nach dem Nachweis des Heimataufgebots, der Traubereitschaftserklärung oder dem Gesundheitszeugnis. War der ausländische Partner schon einmal verheiratet, ist auch das ausländische Scheidungsurteil vorzulegen.

Es ist zu beachten, dass die Beschaffung der notwendigen Dokumente sowie eventuell erforderlicher Legalisationsvermerke der deutschen Auslandsvertretung im Einzelfall insgesamt mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Voraussetzungen und notwendige Dokumente für eine standesamtliche Ehe zwischen Deutschen und Ausländer im Ausland

Bei einer Heirat im Ausland gelten die Formvorschriften des Auslands. Im Ausland wird von dem deutschen Heiratswilligen das deutsche Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Dies wird von dem für den Wohnsitz zuständigen Standesamt ausgestellt. In verschiedenen Fällen kann auch ein ärztliches Gesundheitszeugnis verlangt werden.

Im Ausland lebende Deutsche können sich auch an das Standesamt I in Berlin wenden. Wer eine deutsche Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe wünscht, kann die Anlegung eines Familienbuches bei dem zuständigen Standesamt beantragen.

Aufenthaltsrecht

Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.

Aufenthalt vor Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung – z. B. als ausländischer Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer – in Deutschland aufhält, benötigt in der Regel zur Einreise ein Visum der deutschen Auslandsvertretung.

Es ist sehr wichtig, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren, da im Einzelfall die Beschaffung der notwendigen Dokumente und auch das standesamtliche Verfahren sich zeitlich sehr hinziehen können. Hat das bi-nationale Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden ist, so hat der ausländische Elternteil unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis vor beziehungsweise unabhängig von einer Heirat (im Hinblick auf das deutsche Kind) zu erhalten.

Aufenthalt nach Eheschließung

Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag in der Regel befristet.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen erfüllt sind.

Nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann die Aufenthaltsberechtigung beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, mündlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, Leistung von sechzig Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung oder vergleichbaren Aufwendungen, keinen schwer wiegenden Verurteilungen und Nichtvorliegen anderer Ausweisungsgründe) als besonders starke Aufenthaltssicherung erteilt werden.

Kinder des ausländischen Ehepartners

Bringt der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder in die Ehe mit, so richtet sich deren Aufenthaltsrecht in Deutschland nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen über den Kindernachzug.

Lebt auch der andere Elternteil der Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland oder ist er verstorben, haben Kinder unter 16 Jahren einen Nachzugsanspruch.

In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der ausländische Elternteil über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist. Möglich ist auch eine Verpflichtungserklärung des deutschen Ehegatten, sofern dadurch die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nachgewiesen werden kann.

Erwerbstätigkeit

Wer als Ausländer (Ausländerin) mit der deutschen Ehepartnerin (mit dem deutschen Ehepartner) aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).

Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners

Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag sind für diese Personen jedoch erleichtert.

Es ist erforderlich, unbeschränkt geschäftsfähig zu sein, am Orte seiner Niederlassung eine Wohnung oder ein Unterkommen zu besitzen und in der Lage zu sein, dort sich und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhaltsfähigkeit). Auch muss eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse stattgefunden haben. Grundsätzlich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland nachzuweisen. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben. Weiterhin ist bedeutsam, dass sich die Lebensführung an den allgemein anerkannten Regeln des Zusammenlebens orientiert.

Ausländer, die sich länger als acht Jahre in Deutschland aufhalten, haben – unabhängig von der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit Deutschen – nach Maßgabe des Gesetzes einen persönlichen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung.

Staatsangehörigkeit der Kinder

Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob darüber hinaus auch die Staatsbürgerschaft des anderen, ausländischen Elternteils, erworben wird, richtet sich nach dessen Heimatrecht. Nur für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gelten besondere Regeln.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Paare können sich in Deutschland als Lebenspartner eintragen lassen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für deutsche sondern auch für bi-nationale und ausländische Paare, sofern zumindest einer der Partner bzw. eine der Partnerinnen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für die Zulässigkeit der Eintragung ist es unwichtig, ob auch im Herkunftsland eines Lebenspartners eine vergleichbare Regelung besteht. Im Übrigen gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie bei der Eheschließung.

Das Verfahren zur Eintragung der Lebenspartnerschaft ist in Deutschland gegenwärtig je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Über die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden die Familiengerichte.

Es ist zu beachten, dass die Rechtswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur in sehr wenigen Staaten anerkannt werden.

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