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Dokumente und Voraussetzungen für Eheschließungen zwischen deutschen und russischen Staatsangehörigen

Eheschließung in der Russischen Föderation

Zuständigkeit
Eine Eheschließung kann in der Russischen Föderation nicht durch die Botschaft oder die Generalkonsulate, sondern nur durch einen russischen Standesbeamten vorgenommen werden.

Voraussetzungen
Das Ehefähigkeitsalter beträgt in Russland grundsätzlich 18 Jahre.

Der Eheschließung in Russland geht ein Aufgebot voraus. Die Bestellung erfolgt durch beide Verlobte in schriftlicher Form, in der Regel persönlich vor dem Standesbeamten. Die Aufgebotsfrist beträgt

Unterlagen zur Bestellung des Aufgebots in Russland
Der zuständige russische Standesbeamte entscheidet und erteilt Auskunft darüber, welche Unterlagen zur Bestellung des Aufgebots vorgelegt werden müssen.

Von dem deutschen Partner verlangt das russische Standesamt, nach den Erfahrungen der Botschaft, in der Regel folgende, mit der Apostille (nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation) versehene und ins Russische übersetzte Originalunterlagen:

  • Ehefähigkeitszeugnis mit Apostille
  • Meldebescheinigung (mit Angabe des Familienstandes) des Einwohnermeldeamtes, mit Apostille
  • gültigen Reisepass nebst Registrierungsstempel (ohne Apostille )
  • bei Geschiedenen, beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch oder Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde (sollte vorsorglich in beglaubigter Kopie mitgebracht werden, auch wenn sie nicht von allen Standesämtern verlangt wird)

Eine Apostille auf deutsche Urkunden kann nur in Deutschland eingeholt werden.

Den deutschen Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache beizufügen. Es empfiehlt sich, diese zum Beispiel durch ein russisches Notariat anfertigen zu lassen. Dieses wird aber auch nur dann tätig werden, wenn die deutschen Dokumente mit einer Apostille versehen sind.

Eheschließung in Deutschland

Für eine Eheschließung in Deutschland sind für den deutschen Partner grundsätzlich dieselben Dokumente erforderlich, die für die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses (Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde(n) und Scheidungsurteil(e), Aufenthaltsbescheinigung und Reisepass bzw. Personalausweis) benötigt werden.

Das deutsche Standesamt entscheidet und erteilt Auskunft darüber, welche Unterlagen des russischen Partners verlangt werden. In der Regel sind dies:

  • Geburtsurkunde
  • Wohnortbescheinigung (kann von der Milizbehörde am Wohnsitz des russischen Partners ausgestellt werden)
  • russischer Inlandspaß
  • bei Geschiedenen Scheidungsurkunde(n) und - falls vorhanden - die Heiratsurkunde(n) der vorhergehenden Ehe(n) und das bzw. die Scheidungsurteil(e).
  • Ledigkeitsbescheinigung

Obwohl es im russischen Recht keine Grundlage für die Ausstellung von Ledigkeitsbescheinigungen gibt, werden solche oftmals von den hiesigen Standesämtern ausgestellt. Apostillen werden darauf aber nicht erteilt, da es sich nicht um öffentliche Urkunden handelt. Der sicherste Nachweis des Familienstandes wird in Russland durch standesamtliche Eintragungen im Inlandspaß (oder das Fehlen eines solchen) erbracht. Ist eine Heirat im Ausland geplant, so kann durch die zuständige russische Passbehörde, auf der Grundlage des russischen Inlandspasses, ein Vermerk über den Familienstand im Reisepass angebracht werden. Zum Nachweis über den Personenstand des russischen Ehepartners kann auch eine Ehefähigkeitsbescheinigung einer russischen Auslandsvertretung dienen.

Russische Personenstandsurkunden müssen mit der russischen Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen werden, um in Deutschland anerkannt zu werden.

Das deutsche Standesamt verlangt grundsätzlich, dass allen russischen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist. Die russischen Unterlagen sollten Sie in Deutschland übersetzen lassen. Sie können sich bei dem Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. oder bei einer Behörde oder einem Gericht an Ihrem Wohnort erkundigen, welche vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer für Sie in Frage kommen.

Apostilleverfahren
Deutsche Urkunden werden in Russland nur anerkannt, wenn sie "legalisiert" sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Diese Bestätigung erfolgt in Form der sogenannten Apostille. Dies gilt entsprechend für die Anerkennung russischer Urkunden in Deutschland.

Die Beglaubigung durch Apostille beruht auf dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, das für Deutschland am 13.2.1966 und für Russland am 31.5.1992 in Kraft getreten ist.

Um eine Apostille zu erhalten, müssen Sie zunächst die zuständige Apostillebehörde herausfinden. Am einfachsten erfahren Sie das bei derjenigen Stelle, die das zu beglaubigende Dokument ausgestellt hat. Ansonsten gelten die unten ausgeführten Zuständigkeiten. Bitte beachten Sie, dass Botschaften und Generalkonsulate keine Apostillen erteilen. Und denken Sie daran, dass die mit einer Apostille zu versehende Urkunde auch übersetzt werden muss. Im folgenden finden Sie auch hierzu Hinweise.

Deutsche Urkunden:
In Deutschland sind folgende Behörden zur Erteilung von Apostillen zuständig:

  • das Bundesverwaltungsamt in Köln für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte
  • der Präsident des Deutschen Patentamts in München für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Justiz und die Land- und Amtsgerichtspräsidenten für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte und der Notare
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Inneres und die Regierungspräsidenten (bzw. Bezirksregierungen) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden außer den Justizverwaltungsbehörden
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Inneres, die Regierungspräsidenten (bzw. Bezirksregierungen), die Ministerien (bzw. Senatoren) für Justiz und die Land- und Amtsgerichtspräsidenten für Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausstellungsort der Urkunde.

Übersetzung deutscher Urkunden:
Allerdings müssen die deutschen Urkunden auch noch in die russische Sprache übersetzt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Einfacher ist es, die Übersetzung in der Russischen Föderation vornehmen zu lassen. Russische Übersetzer und Notare werden jedoch nur dann tätig werden, wenn das deutsche Original mit einer Apostille versehen ist.
  • Bei einer in Deutschland gefertigten Übersetzung muss die Richtigkeit der Übersetzung amtlich beglaubigt werden und dann mit einer Apostille versehen werden.

Russische Urkunden:
In Russland sind folgende Stellen zur Erteilung von Apostillen ermächtigt (Angaben ohne Gewähr):

  • Das Ministerium der Justiz der RF erteilt Apostillen auf Dokumente, die von Organisationen und Einrichtungen ausgehen, die dem Justizministerium direkt unterstellt sind.
  • Das Ministerium der Justiz der zur RF gehörenden Republiken, die Justizorgane der Regionen, Gebiete, autonomer Gebilde, sowie der Städte Moskau und Sankt-Petersburg erteilen Apostillen auf Dokumente, die von ihnen direkt unterstellten Organen und Einrichtungen der Justiz sowie den entsprechenden gerichtlichen Organen der Republik, der Region, des Gebiets, des Bezirks, der Stadt ausgehen, und auf Kopien anderer Dokumente, die ebendort notariell beurkundet wurden.
  • Die Standesämter der zur RF gehörenden Republiken, die standesamtlichen Organe der Regions-, Gebiets- und Bezirkszentren, der Städte Moskau und Sankt-Petersburg erteilen Apostillen auf standesamtliche Urkunden, die direkt von diesen Organen und von ihnen unterstellten standesamtlichen Einrichtungen ausgehen.
  • Die Abteilung für Dokumentation und Auskünfte des Archivkomitees der RF erteilt Apostillen bei Dokumenten, die die zentralen staatlichen Archive Russlands ausgeben.
  • Die Archivorgane der autonomen Gebilde, die Archivabteilungen der Regionen und Gebiete erteilen Apostillen auf Dokumente, die die ihnen unterstellten Archive ausgeben.
  • Die Verwaltung für die Angelegenheiten der Generalstaatsanwaltschaft der RF erteilt Apostillen auf Dokumente, die von Organen der Staatsanwaltschaft ausgegebenen werden.

Nach der Eheschließung

Heiratsurkunde
Bitte lassen Sie sich vom Standesbeamten zwei Originale der Heiratsurkunde aushändigen, damit ein Exemplar in Deutschland vorgelegt werden kann und ein Exemplar dem russischen Ehegatten zur Verfügung steht.

Eine für den Gebrauch in Deutschland bestimmte russische Heiratsurkunde sollte mit der Apostille versehen und übersetzt werden.

Staatsangehörigkeit der Ehepartner
Nach den bestehenden Gesetzen haben Eheschließungen zwischen deutschen und russischen Staatsangehörigen aus der Sicht beider Staaten keinen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner.

 

Namensführung
Sofern bei der Eheschließung eine Namenswahl getroffen wurde, beachten Sie bitte, dass auch die Ausweispapiere des betroffenen Ehegatten geändert werden müssen.

Über die Wirksamkeit einer in Russland abgegebenen Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich können Sie sich er bei Ihrem örtlichen Standesamt in Deutschland oder im Generalkonsulat beraten lassen.

Bezüglich der Eintragung einer Namensänderung in russischen Ausweispapieren erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen russischen Behörden.

Einreise des russischen Ehegatten nach Deutschland
Russische Staatsangehörige benötigen zur Einreise nach Deutschland ein Visum. Die Merkblätter der Visastelle des Generalkonsulats Nowosibirsk für Ehegatten und minderjährige Kinder finden Sie über die folgenden Links.

Ohne Gewähr / Änderungen vorbehalten