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Dokumente und Voraussetzungen für Eheschließungen zwischen deutschen und rumänischen Staatsangehörigen

Bei einer Eheschließung zwischen einem rumänischen und einem ausländischen Staatsangehörigen in Rumänien muss der zukünftige ausländische Ehepartner gem. Art. 33 des rumänischen Gesetztes 119/1996 unter anderen einen Nachweis darüber erbringen, wonach er nach seinem nationalem Recht, die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt. Dies ist im Falle eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Drittstaatlers mit Wohnsitz in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses muss mit einer Apostille versehen sein, um im Ausland rechtskräftig zu sein. Die Vorlage einer Konsularbescheinigung ist ab sofort nicht mehr notwendig.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes).

Welche Unterlagen Sie zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt.

Einige Standesämter stellen ein Antragformular auch elektronisch im Internet zur Verfügung.

Benötigte Dokumente zur Eheschließung:

  • Pass oder ein anderes, gültiges Reisedokument
  • Geburtsurkunde und die von einem Notar aus Rumänien beglaubigte Übersetzung in rumänischer Sprache
  • Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von einem Hausarzt
  • Erklärung auf eigener Verantwortung, dass er nicht verheiratet ist, beglaubigt und übersetzt ins Rumänische bei einem Notariat in Rumänien
  • Gewohnheitsrechts-Zertifikat (certificat de cutumă), ausgestellt von der diplomatischen Mission oder der konsularischen Dienststelle mit Sitz in Rumänien, des Landes, dessen Staatsbürger er ist, in rumänische Sprache übersetzt und beglaubigt, aus dem resultiert, dass mit der Eheschließung in Rumänien die Bedingungen seines nationalen Gesetzes in Form und Inhalt eingehalten werden.
  • endgültig gebliebene Scheidungsurkunde (wenn es der Fall ist), übersetzt in rumänische Sprache und von einem rumänischen Notariat beglaubigt
  • Sterbeurkunde des Ehepartners (wenn es der Fall ist), übersetzt in rumänische Sprache und von einem rumänischen Notariat beglaubigt
  • Das mit einem autorisierten Sprachmittler aufgestellte Protokoll, falls der Ausländer die rumänische Sprache nicht sprichtFremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Erst nach abschließender Prüfung des Antrags und Unterlagen kann das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches sechs Monate ab dem Tage der Ausstellung gültig ist.

Ohne Gewähr / Änderungen vorbehalten